Die Post muss den Schlüssel im Rahmen ihrer grundsätzlichen Beförderungspflicht an den Dienstleister weiterleiten, dessen Adresse auf dem Schlüsselanhänger angegeben ist.
Die Fokussierung auf spezielle Zielgruppen kann jedoch nur außerhalb des genehmigungspflichtigen Betriebs erfolgen, da bei einem genehmigungspflichtigen Betrieb Beförderungspflicht herrscht, d. h., dass niemand von der Beförderung ausgeschlossen werden kann.
Diese Beförderungspflicht ist ein Kontrahierungszwang, weil sie die betroffenen Unternehmen gesetzlich zwingt, Fahrgäste zu befördern, wenn diese es wünschen.