Der Artikel in zwanzig Abschnitte gegliedert, von denen jeder die personelle Zusammensetzung des das jeweils amtierende Reichskabinett umrahmenden Beamtenapparats der deutschen Regierungszentrale darstellt.
Nur durch die Mitwirkung der Polizei (wie auch des übrigen staatlichen Beamtenapparates) war die Umsetzung nationalsozialistischer Gesetze (beispielsweise der Rassengesetze) möglich.