Die Mietsätze im preisgebundenen Wohnungsbau (sozialen Wohnungsbau) richten sich nach der Kostenmiete; Subventionen, z. B. auch in Form von öffentlichen Baudarlehen, mindern die Miete.
Von 1934 bis 1940 gab es bei den Siedlern und deren Eigentumsgrundstücken Unterstützungen bei Baudarlehen und bei der Kreditgewährung zur Sesshaftmachung.
Die erste Variante führt bei Baudarlehen zu dem Problem, dass gleichzeitig Zinsen für die neue Immobilie und Miete für die bisherige gezahlt werden müssen.
Diese liegt unter der Kostenmiete, die zur Deckung der laufenden Aufwendungen unter Berücksichtigung der tatsächlichen Finanzierungskosten – einschließlich der öffentlichen Baudarlehen – erforderlich ist.
Hintergrund ist die erlaubte Fristentransformation, das heißt die Praxis der Banken, auch langfristige Kredite (z. B. Baudarlehen) teilweise mit kurzfristigen Einlagen (z. B. Sichteinlagen) zu refinanzieren.
Durch sehr großzügige zinslose Baudarlehen und Spenden aus Überschüssen der Güntzstiftung im Jahr 1923 konnten die Baumaßnahmen finanziert und umgesetzt werden.
Neben banküblichen Baudarlehen gibt es die Möglichkeit im Rahmen der Immobilienfinanzierung ein Vorausdarlehen mit Tilgung über einen neu abzuschließenden Bausparvertrag zu wählen.
Insbesondere bewirken langfristige Verträge wie Kredite, insbesondere Baudarlehen zum Beispiel durch Bausparkassen, Lebens- und Krankenversicherungen eine dauerhafte Kundenverbindung.