Jeder Bietinteressent muss zu diesem Bargebot noch die bestehen bleibenden Rechte (siehe geringstes Gebot) hinzurechnen, um den eigentlichen Preis, den er bietet, zu erhalten.
Ein Bieter muss zu diesem Bargebot immer die bestehenbleibenden und von ihm zu übernehmenden Grundstücksbelastungen (Grundsicherheiten) hinzurechnen, um den tatsächlichen „Preis“, den er bietet, zu erkennen.
Ein Berechtigter, dessen Anspruch innerhalb der 7/10-Grenze liegt, kann die Versagung des Zuschlags beantragen, wenn das Bargebot einschließlich bestehen bleibender Rechte unter 7/10 des Verkehrswertes liegt.