Entscheidet sich das Kreditinstitut für die Bürgschaft, schließt es mit dem Bürgen einen Bürgschaftsvertrag, in welchem dieser sich verpflichtet, für die Hauptschuld einzustehen, wenn der Hauptschuldner seinen Verpflichtungen nicht nachkommt.
Der die Personalsicherheit begründende Vertrag (Bürgschaftsvertrag, Garantievertrag, Schuldbeitrittsvertrag, Patronatserklärung) ist ein schuldrechtlicher Vertrag, der im Außenverhältnis zwischen Sicherungsgeber und Kreditgeber abgeschlossen wird.
Dazu schloss der Gläubiger mit dem Bürgen einen Bürgschaftsvertrag ab, wobei der Bürge dafür zu sorgen hatte, dass der Schuldner bei Fälligkeit zahlte.
Im Unterschied zum Bürgschaftsvertrag begründet der Garantievertrag eine selbständige neue Verbindlichkeit, mit der er nicht verbunden ist (abstrakte Haftung; juristisch exakter: nicht-akzessorische Haftung).
Da der (Haupt-)Bürgschaftsvertrag zwischen dem Hauptbürgen und dem Gläubiger der Forderung geschlossen wurde, besteht kein Rechtsverhältnis zwischen Gläubiger und Rückbürgen.
Dieser Verstoß kann die Sittenwidrigkeit der Bürgschaft zwar nur dann begründen, wenn er auch der Bank zurechenbar ist (die Eltern sind am Bürgschaftsvertrag nicht beteiligt).