Ungewollt – also ohne Erklärungsbewusstsein – hatte eine Bank fahrlässig eine Bürgschaftserklärung für einen ihrer Kunden ausgesprochen und nach Entdeckung des Irrtums den Gläubiger darauf hingewiesen, dass eine Bürgschaftsübernahme nicht beabsichtigt war.
3 WG gilt die bloße Unterschrift auf der Vorderseite des Wechsels als Bürgschaftserklärung, soweit es sich nicht um die Unterschrift des Ausstellers oder des Bezogenen handelt.
Ob eine bestimmte Formvorschrift einzuhalten ist, wird im Gesetz ausdrücklich erwähnt: „Zur Gültigkeit des Bürgschaftsvertrags ist schriftliche Erteilung der Bürgschaftserklärung erforderlich.
Es sind dies die Kündigung des Arbeitsverhältnisses, die Bürgschaftserklärung, das Leibrentenversprechen zur Gewährung familienrechtlichen Unterhalts, das Versprechen und das Schuldanerkenntnis.