Die Austauschpfändung eines Kraftfahrzeugs, das zur Fortführung einer Erwerbstätigkeit benötigt wird, ist nur dann zulässig, wenn das Ersatzstück eine annähernd gleiche Haltbarkeit und Lebensdauer aufweist.
Dem Gerichtsvollzieher ist eine vorläufige Austauschpfändung auch ohne vorherige Zustimmung des Vollstreckungsgerichts möglich, wenn nach Lage der Dinge die Zustimmung des Vollstreckungsgerichts zu erwarten ist.