Als Ausstellungsrecht bezeichnet man im Urheberrecht ein in einigen wenigen Rechtsordnungen vorgesehenes, ausschließliches Recht von Künstlern, über die öffentliche Zurschaustellung ihrer Werke bestimmen zu können.
In den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage wird dabei auch auf ein stärkeres (nicht nur unveröffentlichte Werke betreffendes) Ausstellungsrecht eingegangen.
Im deutschen und österreichischen Urheberrecht ist das Ausstellungsrecht anerkannt, allerdings mit der praktisch bedeutsamen Einschränkung, dass sich der Urheber darauf nur berufen kann, solange das betreffende Werk noch unveröffentlicht ist.
Denkt man also beispielsweise an ein bislang unveröffentlichtes Gemälde, dann erlischt das Ausstellungsrecht an diesem sofort, sobald ein Foto von ihm ins frei zugängliche Internet eingestellt wird.
Die widerrechtliche Verletzung des Ausstellungsrechts begründet einen Anspruch des Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung (Abs.
Dies würde rechtssystematisch auch etwa zum österreichischen Ansatz korrespondieren, wo das Ausstellungsrecht als Teil des Verbreitungsrechts behandelt wird.