Ist bei der beabsichtigten Abschiebung mit Widerstand durch den Abzuschiebenden zu rechnen, kann sich die Ausländerbehörde der Unterstützung der Polizei im Rahmen der Vollzugshilfe bedienen.
Daneben besteht eine Verpflichtung der Ausländerbehörde auf Unterrichtung der Stellen, die mit Schwarzarbeit, Gewerberecht und Strafverfolgung befasst sind.
Vor Beantragung einer Aufenthaltserlaubnis bei der Ausländerbehörde muss beim Bürger- oder Einwohnermeldeamt der jeweiligen Kommunalverwaltung eine Wohnanschrift für den beantragenden Ausländer angemeldet werden.
Gelangt kein Ausreisenachweis an die Ausländerbehörde zurück, wird die betreffende Person zur Aufenthaltsermittlung und Festnahme ausgeschrieben, weil davon ausgegangen wird, dass sie ihrer Ausreisepflicht nicht nachgekommen ist.