Allerdings sind die Versicherungsämter nicht von Amts wegen, sondern nur dann zur Auskunftserteilung verpflichtet, wenn ein entsprechendes Auskunftsersuchen vorliegt.
Privatpersonen müssen grundsätzlich ihre Zustimmung erteilen; über Firmen hingegen werden Auskünfte erteilt, es sei denn, sie verbieten die Auskunftserteilung.
Das Rindfleischetikettierungsgesetz legt außerdem fest, welche Behörden zuständig für die Überwachung, Genehmigung und Auskunftserteilung zuständig sind und welche Strafen und Bußgelder bei Verstößen verhängt werden können.
Dies könnte sich jedoch bald ändern, da der Bundesfinanzhof nunmehr ausgesprochen hat, dass das Steuergeheimnis der Auskunftserteilung nicht entgegensteht.
Im Rahmen der Auskunftserteilung muss der Versorgungsträger aus datenschutzrechtlichen Gründen die Abgrenzung der Erforderlichkeit der Auskunft wohl eng vornehmen.