Bisher waren nur die Orts- und Innungskrankenkassen, die Bundesknappschaft und die Seekrankenkasse berechtigt und verpflichtet, die Ausgleichsverfahren durchzuführen.
Vom Arbeitgeber zu tragende Umlagebeiträge zu den Ausgleichsverfahren nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz sind nach den Bemessungsentgelten zu berechnen, nach denen der Rentenversicherungsbeitrag zu berechnen ist.