Ist der Widerspruch zulässig und begründet – die Voraussetzungen hierfür entsprechen im Wesentlichen denen der korrespondierenden Klageart –, hilft die Ausgangsbehörde diesem gemäß VwGO ab, indem sie dem Begehren des Widerspruchsführers nachkommt.
Das Vorverfahren wird gemäß VwGO durch die Erhebung eines Widerspruchs gegen einen Verwaltungsakt bei der Behörde eingeleitet, die diesen erlassen hat, also bei der Ausgangsbehörde.
Der Bürger kann durch einstweiligen Rechtsschutz die Herstellung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs bei der Ausgangsbehörde, der Widerspruchsbehörde oder bei dem Gericht der Hauptsache beantragen.
Bis zur endgültigen Ablehnung der Abhilfe kann die Ausgangsbehörde den Bescheid aber aufheben, wenn sie ihn nach Einlegung des Widerspruchs doch für zweckwidrig hält.
Das Vorverfahren wird gemäß VwGO durch Erhebung eines Widerspruchs gegen den Verwaltungsakt bei der Behörde eingeleitet, die diesen erlassen hat, also bei der Ausgangsbehörde.