Diese sind daher verpflichtet, eigene Ausführungsbestimmungen zu erlassen, soweit dies für die Umsetzung des eidgenössischen Tierschutzrechts notwendig ist.
Unvollständige Ausführungsbestimmungen waren dafür verantwortlich, dass statt größerer, gut arrondierter Höfe kleinere und kaum lebensfähige Betriebe entstanden.
Zwar erklärte das Gericht die Grundgesetzänderung für grundsätzlich verfassungskonform, die Ausführungsbestimmungen wurden jedoch als verfassungswidrig eingestuft.
Ausführungsbestimmungen sahen vor, „die kürzlich eingesickerten polnischen und russischen Juden in möglichst großer Zahl und so schnell wie möglich“ zu deportieren.