Rechtlich wird das Verhältnis zwischen Patient und Arzt im Auftragsrecht und im Medizinrecht im Allgemeinen und im Arzthaftungsrecht im Besonderen geregelt.
Der eigentliche Konsortialvertrag (etwa ein Kredit beim Konsortialkredit oder Wertpapiere beim Emissionskonsortium) folgt den hierfür vorgesehenen Regelungen (also Darlehens- oder Auftragsrecht).
Soweit diese Person ihre Geschäftsführungsbefugnis für die Gesellschaft ausgeübt hat, besitzt sie einen Rückgriffsanspruch gegen die anderen Gesellschafter nach den Grundsätzen des Auftragsrechts.