Das Grundbuchamt nimmt die Teilung solange nicht vor, wie nicht der Aufteilungsplan und die Abgeschlossenheitsbescheinigung der Baubehörde vorliegt (Abs.
Hierfür müsste die Zustimmung aller Eigentümer eingeholt werden und alle Grundbücher, der Aufteilungsplan bzw. die Teilungserklärung müssten geändert werden.
Mit Aufteilungsplan (auch Teilungsplan genannt) sind im deutschen Wohnungseigentumsrecht alle zur Darstellung des aufzuteilenden Gebäudes notwendigen Zeichnungen im Maßstab 1:100 gemeint (Grundrisse, Schnitte, Ansichten).