Bei beschützenden Einrichtungen (Krankenhäuser, Pflegeheime) ist diese Aufsichtspflicht auch dann durch die Einrichtung übernommen, wenn nach den Gesamtumständen nichts anderes erwartet werden kann.
Da nicht alle Künstler für Verwaltung und Menschenführung geeignet sind, hatte mancher Hofkapellmeister schwer unter der Aufsichtspflicht für seine Musiker zu leiden.
Der Aufsichtspflichtige kann aber die Haftung vermeiden, wenn er seiner Aufsichtspflicht nachkommt oder der Schaden auch ohne Verletzung der Aufsichtspflicht entstanden wäre.