Diese Bestimmung sieht fünf Formen der Nebenbestimmung vor: die Bedingung, die Befristung, den Widerrufsvorbehalt, die Auflage und den Auflagenvorbehalt.
Durch einen Auflagenvorbehalt behält sich eine Behörde vor, einen Verwaltungsakt in Zukunft durch Auflagen zu ergänzen oder in diesem enthaltene Auflagen zu ändern.
Diese Ansicht argumentierte damit, dass lediglich Auflage und Auflagenvorbehalt eigenständige Regelungsgehalte besitzen, die einer Anfechtung zugänglich sind.