Von einer Schlecht- oder Falschberatung ist erst auszugehen, wenn Aufklärungspflichten verletzt werden und dadurch beim Beratenen ein Schaden entstanden ist.
Eine unzureichende Erfüllung der Informationspflicht berührt nicht die Wirksamkeit der Einwilligung (anders aber die Verletzung von Aufklärungspflichten vor konkreten Maßnahmen, s. u.).