Deshalb ist die Aufgabenverlagerung zwischen obersten Landesbehörden (Ministerien) zu den Landesoberbehörden oder unteren Landesbehörden innerhalb einer Landesverwaltung grundsätzlich keine Funktionalreform.
Er setzte sich für eine Aufgabenverlagerung von der Landesebene auf die Bezirke ein und verband dies mit der Forderung nach einem Etatrecht für die Bezirksausschüsse.