Der Unterscheidung zwischen Tateinheit und Tatmehrheit liegt die Überlegung zugrunde, dass dem Täter bei Tatmehrheit eine höhere Schuld anzulasten ist (Verschärfungs- oder Asperationsprinzip).
Die Delikte bleiben nebeneinander, aber es gilt das Asperationsprinzip: Ausgangspunkt ist der schwerste verwirklichte Straftatbestand und im Rahmen der Strafzumessung wird die Strafe entsprechend erhöht (Art. 49 StGB).