Weiterer bedeutsamer Arrestgrund ist die Befürchtung, der fluchtwillige Schuldner werde sich der Ladung zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung entziehen.
Seit nach europäischem Zivilverfahrensrecht die Entscheidungen nationaler Gerichte in allen anderen Mitgliedstaaten anerkannt und vollstreckt werden, hat der Vermögenstransfer ins Ausland als Arrestgrund an praktischer Bedeutung verloren.