Zur Dienstleistungspflicht für Beamte gehört auch das Streikverbot, das nicht nur die totale Arbeitsverweigerung, sondern auch den Bummelstreik oder den Dienst nach Vorschrift umfasst.
Ist der Arbeitnehmer berechtigt, Arbeiten abzulehnen, die der Arbeitgeber unter Überschreitung des Direktionsrechts nach Art, Zeit und Ort zuweist, liegt keine Arbeitsverweigerung vor.
Wenn ein Arbeitnehmer es in begründeten Ausnahmefällen mehrfach ablehnt, Überstunden oder Mehrarbeit zu leisten, kann ihm wegen Arbeitsverweigerung gekündigt werden.