Aufgrund der Entscheidung für dieses Kommissionsmodell sollen nach juristischer Auffassung Arbeitskampfmaßnahmen (insbesondere Streik und Aussperrung) im kirchlichen Bereich nicht möglich sein.
Dementsprechend schützt das Grundrecht als koalitionsmäßige Betätigung auch Arbeitskampfmaßnahmen, die auf den Abschluss von Tarifverträgen gerichtet sind.
Umstritten ist im Übrigen hinsichtlich Arbeitskampfmaßnahmen noch, inwiefern ein Streik als für die Fluggesellschaft beherrschbarer Vorfall gilt, wenn sie durch mangelnde Verhandlungsbereitschaft die Arbeitsniederlegung provoziert.
Die Friedenspflicht soll die Mitglieder der Tarifvertragsparteien davor schützen, hinsichtlich der tariflich geregelten Materie mit Arbeitskampfmaßnahmen überzogen zu werden.
Von wenigen Ausnahmen abgesehen ist das deutsche Arbeitskampfrecht im Wesentlichen Richterrecht, das heißt, es wird aus Gerichtsurteilen über die Zulässigkeit von Arbeitskampfmaßnahmen herausgelesen.
Andererseits aber sei sie persönlich der Auffassung, dass man den größeren Schritt gehen müsse zu ganz normalen Tarifverträgen mit der Möglichkeit von Arbeitskampfmaßnahmen.