In der Zeit des Nationalsozialismus blieb das Arbeitsgerichtsgesetz zwar weiter gültig, doch wurden Änderungen im Sinne der neuen Machthaber vorgenommen.
Die sachliche Zuständigkeit und damit die Abgrenzung des Zuständigkeitsfelds in Arbeitssachen zu zivilrechtlichen Streitigkeiten ergibt sich aus dem Arbeitsgerichtsgesetz.
3 Arbeitsgerichtsgesetz geregelte erweiternde, fakultative arbeitsgerichtliche Rechtswegzuständigkeit für an sich rechtswegfremde Streitgegenstände kraft Sachzusammenhang.