Gemäß Beitragsordnung der Pensionskasse werden nun monatlich durch den Arbeitgeber die Arbeitnehmerbeiträge dem Bruttolohn abgezogen, auch bei ausbezahlten 13 Monatslöhnen aber immer nur 12 Mal.
Davon werden 6,9 Prozentpunkte vom Arbeitgeber gezahlt, der Arbeitnehmerbeitrag enthält weiterhin den 2005 eingeführten Sonderbeitrag von 0,9 % und wird daher im Durchschnitt 7,8 Prozentpunkte betragen.
Der Gesamtsozialversicherungsbeitrag umfasst die Summe der Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung (Arbeitgeberbeitrag und Arbeitnehmerbeitrag).
Als erste Schritte in Richtung einer Gesundheitsprämie wurden einkommensunabhängige Zusatzbeiträge ohne Arbeitgeberanteil eingeführt und die Steigerung des Krankenkassenbeitrages wurde vermehrt auf den Arbeitnehmerbeitrag umgelegt (Arbeitgeberanteil teils eingefroren).
Demnach erstattet die Bundesregierung denjenigen Arbeitgebern, die Sozial- oder Arbeitslosenhilfeempfänger entsprechend der tariflichen Regelungen für die unterste Lohngruppe neu einstellen, die gesamten bezahlten Sozialversicherungsbeiträge, d. h. Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge.