Auf Arbeitgeberseite steht die Freistellung häufig im Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses (Kündigung), hier insbesondere mit der verhaltens- und personenbedingten Kündigung.
Die Höhe des Nominallohns bestimmt sich zum einen aus Lohnverhandlungen auf Arbeitnehmer- und Arbeitgeberseite und zum anderen aus verschiedenen makroökonomischen Bestimmungsgrößen.
Damit seien automatisch Einschränkungen für Arbeitnehmerrechte verbunden, wohingegen diese Regelungen mehr Durchsetzungmöglichkeiten von Interessen der Arbeitgeberseite zur Folge hätten.
Besetzt ist der Spruchkörper beim Arbeitsgericht als Kammer mit einem vorsitzenden (hauptamtlichen) Richter und je einem „ehrenamtlichen Arbeitsrichter“ von Arbeitnehmerseite und Arbeitgeberseite.
In der Arbeitsgerichtsbarkeit sind die Spruchkörper beim Arbeitsgericht und beim Landesarbeitsgericht durch einen Berufsrichter und je einen Vertreter der Arbeitnehmerseite und der Arbeitgeberseite besetzt.