Der Obsiegende kann aber nach Art. 700 C.P.C. beantragen, auch die eigenen Anwaltskosten dem Unterlegenen aufzuerlegen (Ermessensentscheidung des Gerichts).
Das unterscheidet das Arbeitsgerichtsverfahren vom Zivilprozess, in dem die unterlegene Partei in der Regel auch die erforderlichen Anwaltskosten der Gegenseite zu erstatten hat.