Bei Teilzeitarbeit werden die Dienstbezüge von Beamten und die Anwärterbezüge von Anwärtern grundsätzlich im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit gekürzt (Abs.
Erhalten Anwärter ein Entgelt für eine Nebentätigkeit innerhalb oder für eine genehmigungspflichtige Nebentätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes, so wird das Entgelt auf die Anwärterbezüge angerechnet, soweit es diese übersteigt.
Da Anwärter als Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst keine Dienstbezüge, sondern Anwärterbezüge erhalten, fallen sie nicht unter den Anwendungsbereich dieser Verordnung.