Weil dies jedoch ein Antragsdelikt ist, hängt die Verfolgung dieser Straftat von der Politik der jeweiligen Gemeinde oder eines sonstigen Hausrechtsinhabers ab.
Eine Festnahme aufgrund eines Verdachtes einer absolut antragspflichtigen Straftat (absolutes Antragsdelikt) ist auch dann möglich, wenn kein Strafantrag vorliegt.
Die Staatsanwaltschaft ist allgemein bei absoluten Antragsdelikten und Offizialdelikten kraft Gesetzes verpflichtet, von Amts wegen die Strafverfolgung aufzunehmen.