Voraussetzung für einen öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruch ist das Bevorstehen hoheitlich rechtswidrigen Handelns einer Verwaltungsbehörde, wodurch der Anspruchsteller in seinen subjektiven Rechten verletzt wird.
Der Prätendentenstreit bezeichnet eine bestimmte Konstellation im Zivilprozess, namentlich dass wegen derselben Sache zwei Anspruchsteller (Prätendenten) streiten.
Der Anspruchsteller leitete das Zwangsvollstreckungsverfahren förmlich ein, indem er die Hand an den zahlungsunfähigen Schuldner legte und die vorgegebene Spruchformel aufsagte.
Für den Schädiger hat dies den Vorteil, dass die Zahl der zukünftigen Anspruchsteller beschränkt wird, was in manchen Fällen den Schädiger überhaupt erst zu einem Vergleich veranlasst.
Hierfür sind jedoch strengere Anforderungen zu erfüllen, insbesondere trägt der Anspruchsteller regelmäßig die Beweislast für die Unwahrheit der Behauptung.
War ein solcher Ausschlusstatbestand gegeben oder haben sich die Anspruchsteller für Entschädigung statt einer Rückübertragung entschieden, wurden sie nach dem Entschädigungsgesetz entschädigt.
Derjenige, der nach den Regeln der Beweislast die streitige Tatsache zu beweisen hat, verliert den Rechtsstreit, weil er beweisfällig bleibt (zumeist der Anspruchsteller).