Für den Gläubiger ist in allen Staaten mit dem gesetzlichen Zahlungsmittel ein Annahmezwang verbunden (man spricht auch von Annahmepflicht oder schuldbefreiendem Annahmezwang).
Die Ausgabe von Banknoten war zunächst auf maximal 220 % des eingezahlten baren Münzgeldes begrenzt; eine Annahmepflicht seitens Privater bestand nur im Rahmen des Kurses der herausgegebenen Noten zu vollwertigen Silbermünzen.
Geregelt wird meist auch eine gegenseitige Annahmepflicht und die Verpflichtung zur Einziehung, wenn durch Abrieb eine festgelegte Gewichtstoleranz unterschritten wird.
Zahlt der Geldschuldner in dieser vorgesehenen Form, trifft den Gläubiger eine unbeschränkte Annahmepflicht (bei Banknoten, bei Münzen beschränkt; siehe Zahlungsmittel).
Eine staatliche Annahmepflicht für Dukaten bestand basierend auf einem jeweils auf maximal 6 Monate festgelegten Kassakurs, der nach dem marktgerechten Wertverhältnis zwischen Gold und Silber festgelegt wurde.