Anknüpfung in einer Kollisionsnorm ist also die tatbestandliche Verbindung des Anknüpfungsgegenstandes mit dem Anknüpfungspunkt hin zur Rechtsfolge: der anwendbaren Rechtsordnung.
Lässt sich die konkret zu beantwortende Rechtsfrage unter einen Anknüpfungsgegenstand einordnen, beantwortet das Anknüpfungsmoment als Rechtsfolge, welchen Staates Recht anzuwenden ist.
Ein Lebenssachverhalt (nach anderer Ansicht ein Rechtsverhältnis oder nach wiederum anderer Ansicht eine Sachnorm) ist also unter den Anknüpfungsgegenstand einer Kollisionsnorm zu subsumieren.
Diese bestimmen für einen bestimmten Lebensbereich, den sogenannten Anknüpfungsgegenstand, die Anwendbarkeit des (Privat-)Rechts eines bestimmten Staates anhand eines sogenannten Anknüpfungsmoments.
Im Wege der Anknüpfung wird die Verbindung vom Anknüpfungsgegenstand zum Anknüpfungsmoment oder -punkt und damit zur Rechtsfolge (Sachnorm) hergestellt.