Da Verkehrszeichen nicht mit Rechtsmittelbelehrungen versehen sind, beginnt die einjährige Anfechtungsfrist, sobald der Verkehrsteilnehmer erstmals von der durch das Verkehrszeichen ausgedrückten Anordnung betroffen ist (sog.
Die unterschiedlichen Anfechtungsfristen sind darauf zurückzuführen, dass die Besicherung eines Anspruchs in der Regel unauffälliger erfolgen kann als dessen Erfüllung.
Fehlerhafte Jahresabrechnungen müssen innerhalb der Anfechtungsfrist von einem Monat durch Anfechtungsklage gemäß WEG beim Amtsgericht angefochten werden.