Da die gesetzliche Amtspflegschaft das Sorgerecht der Mutter eingeschränkt hat, kam es in einer Vielzahl von Fällen zu einem unnötigen Eingriff in das Elternrecht.
Das Jugendamt kann auch zum Vormund oder Pfleger eines Minderjährigen bestellt werden (Amtsvormundschaft, Amtspflegschaft) und ist dann gesetzlicher Vertreter des Minderjährigen.
Die bisherige Amtspflegschaft, die zuletzt eher der Unterstützung der Kindesmutter als zu deren sozialer Kontrolle diente, hatte sich gesellschaftlich überholt.