Zwar scheinen Kontrollorgane und Instrumentarien des obrigkeitsstaatlichen Polizeistaates durch Amtsdiener durchaus bestanden zu haben, jedoch ist deren Wirksamkeit aufgrund fehlender Motivation und Anreize insgesamt als fragwürdig zu beurteilen.
Der Schlossbesitz wurde bis 1812 von der Stiftungsadministration verwaltet und dann an den Amtsdiener und Pächter des Schlossbauernhofes, Hürrlein, verkauft.
Nach dem Grundgedanken der Regelung von 1852 sollte der Geschäftsanfall in jedem Amt von einem einzigen Beamten mit einem Amtsgehilfen und einem Amtsdiener bewältigt werden können.