Diese auf den derivativen Firmenwert beschränkte Fiktion führt dazu, dass bei Wahrnehmung des Aktivierungswahlrechts für einen originären Firmenwert die Eigenschaften eines Vermögensgegenstandes nachgewiesen werden müssen.
Wenn bilanzierungsfähige Vermögensgegenstände bei einem Aktivierungswahlrecht nicht gezeigt bzw. fiktive Schuldposten unerlaubt in die Bilanz eingestellt werden, handelt es sich um Fragen des Bilanzansatzes.