Von einer Sachübernahme wird daher im Aktienrecht (nur) gesprochen, soweit das Entgelt für die Übertragung des Vermögensgegenstands nicht in der Übertragung von Aktien besteht.
Eine Besonderheit des schweizerischen Aktienrechts ist z. B. die Beschränkung der Übertragbarkeit des Stimmrechts auf namentlich eingetragene Aktionäre und den Lebenspartner.
Er nutzte die Stellung, um ihm zugesandte noch nicht veröffentlichte Arbeiten in seiner Juradissertation Das Führerprinzip im Aktienrecht zu plagiieren.
Werden neue Aktien ausgegeben, so dürfen dadurch nach deutschem Aktienrecht die Ansprüche der bestehenden Aktionäre bezüglich Gewinnbeteiligung und Mitbestimmung nicht eingeschränkt werden (Verwässerungsschutz).