Für erhebliches Aufsehen sorgte kurze Zeit später der Umstand, dass diverse Aktennotizen des Verstorbenen auf Anordnung seines Nachfolgers geschwärzt worden waren, wie aus der Staatsanwaltschaft an die Presse durchsickerte.
Die Länge sämtlicher Aktennotizen ist ohne Ausnahme auf eine Seite begrenzt, wobei auch eine schlagzeilenähnliche Überschrift erwartet wird, die die Sache auf den Punkt bringt.
Insbesondere beim Verfassen von Protokollen, kurzen Mitteilungen und Aktennotizen gelte es im Kontext einer geschlechtergerechten Formulierung als bequemes Mittel.