Wenn eine Person innerhalb von einer Stunde in Akkordarbeit 120 Pakete verpacken kann, so beträgt das maximale Arbeitsvolumen in acht Stunden 960 Pakete.
Die in Bezug auf Ausnahmen härtesten Abschnitte betreffen Akkordarbeiten (Arbeit bei der Lohn und Arbeitsleistung gekoppelt sind) und gefährliche Arbeiten (§§ 23 und 24).
Durch Multiplikation der Einzelfallbearbeitungszeit mit den tatsächlichen Fallzahlen (ähnlich wie bei der Akkordarbeit) wird der tatsächliche Personalbedarf anschließend berechnet.