In seinem Kommentar zum Agrarrecht war noch die Rede von „Ausmerzung leitungsunfähiger oder leistungsunwilliger Eigentümer“ oder vom „natürlichsten und wirksamsten Ausleseprinzip“.
Das Agrarrecht ist ein juristisches Querschnittsgebiet, das über das Recht der Landwirtschaft hinausgeht und auch die Regelungen der Forstwirtschaft, der Binnenfischerei und der Jagd umfasst.
Hier setzte seine reiche Veröffentlichungstätigkeit ein, zunächst mit besonderem Schwerpunkt im Agrarrecht und dem dazugehörigen landwirtschaftlichen Sondererbrecht.