Allerdings ist es seit 2006 nicht mehr zulässig, einen geltend gemachten Anspruch auf Schmerzensgeld auf dieser Grundlage nicht im Adhäsionsverfahren zu behandeln.
Das Opfer kann seine Ansprüche gegen den Täter, insbesondere den auf Zahlung eines Schmerzensgeldes, auch im Strafverfahren geltend machen (Adhäsionsverfahren).
Wird der Angeklagte im späteren Verfahren freigesprochen, ist die Verurteilung im Adhäsionsverfahren ebenfalls aufzuheben, auch wenn dieses nicht angefochten wurde.