Ein Erfolg ist nur dann objektiv zurechenbar, wenn der Täter durch sein Verhalten eine rechtlich missbilligte Gefahr geschaffen hat, die sich im eingetretenen Erfolg realisiert hat (sogenannte Adäquanztheorie).
Die Zivilrechtswissenschaft geht demgegenüber anders vor und fragt mit der Adäquanztheorie, ob der Erfolgseintritt innerhalb der allgemeinen Lebenserfahrung liegt, also adäquat ist.
Zwar werden auch im französischen Schrifttum die Äquivalenztheorie und die Adäquanztheorie vertreten, doch sind sie – in der Rechtsprechung unbeachtet – praktisch bar jeglicher Relevanz.
Nach der Bedingungstheorie ist der Unfall durch Wahl einer zugelassenen Wegstrecke zu vermeiden; auch nach der Adäquanztheorie wäre dieser Schaden dem bewusst StVO-widrig handelnden Fahrer zuzurechnen.
Die Adäquanztheorie entlastet den Fahrer ebenfalls nicht, da es nach der normalen Lebenserfahrung nicht außerhalb jeder Erwartung liegt, dass eine zu hohe Geschwindigkeit zu einem Unfall führen kann.