In den Subventionsberichten der Bundesregierungen wird die Abzugsfähigkeit jedoch als eine unbefristete „Begünstigung anerkannter Religionsgesellschaften und ihnen gleichgestellter Religionsgemeinschaften aus kirchenpolitischen und sozialpolitischen Erwägungen“ bezeichnet.
Indirekte Transfers bestehen insbesondere in der Minderung der Steuerlast, wenn der Staat auf Steuereinnahmen verzichtet (wie bei der Abzugsfähigkeit von Spenden).
Das subjektive Nettoprinzip verlangt darüber hinaus die Abzugsfähigkeit privater Ausgaben, die für die Lebensführung unentbehrlich sind (Grundfreibetrag, bestimmte Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen).
Die Abzugsfähigkeit der gezahlten Kirchensteuer als Sonderausgabe dient nicht direkt der Kirchenfinanzierung, denn die sich hieraus ergebenden Steuermindereinnahmen kommen nicht den Kirchen selbst zugute, sondern begünstigen die einzelnen Kirchenmitglieder.
Ähnlich wie die Begrenzung der steuerlichen Abzugsfähigkeit der Vorsorgeaufwendungen ist auch die Begrenzung der Abzugsfähigkeit der Unterhaltszahlung steuerrechtlich umstritten.