Während für die Übertragung einer Buchgrundschuld auf einen anderen Gläubiger im Regelfall die Eintragung im Grundbuch erforderlich ist, reichen bei einer Briefgrundschuld ein Abtretungsvertrag und die Übergabe des Briefes aus.
Daraufhin schloss er Abtretungsverträge mit den einheimischen Oberhäuptern ab, hisste die britische Fahne und eignete sich das Land südwärts vom Englischen Fluss an.