Das eingebrachte Grenzzeichen wird damit zur Abmarkung erklärt und dadurch mit öffentlich-rechtlichem Schutz (Abmarkungs-, Kataster- bzw. Vermessungsgesetz sowie § 274 StGB) versehen.
Katastervermessungen (Grundstücksvermessungen, Liegenschaftsvermessungen) dienen meist der Überprüfung von Flurstücksgrenzen (Grenzfeststellung) einschließlich der Abmarkung, der Zerlegung und Verschmelzung von Flurstücken sowie zur Aufnahme von Gebäuden und Nutzungsarten für das Liegenschaftskataster.
Die Kosten der Abmarkung sind von den Beteiligten zu gleichen Teilen zu tragen, sofern nicht aus einem zwischen ihnen bestehenden Rechtsverhältnis sich ein anderes ergibt.
Sie ist typischerweise weitestgehend nur von Wald und Brachland umgeben, Abmarkung (planmäßige Grenzen) hat sie nur zu allfälligen Nachbarn, und folgt auch dort den orographischen Gegebenheiten (Höhenformen, Gewässergrenzen usw.).