Die Schwankungsbreite liegt jedoch unter 10 %, so dass bei bestehenden Titeln die Erheblichkeitsschwelle für eine Abänderungsklage nicht erreicht wird.
Wurde jemand in einer ersten Entscheidung zu künftigen Leistungen verurteilt, kann mit einer Abänderungsklage später versucht werden, diesen Vollstreckungstitel für die Zukunft abzuändern.