In der Vorkriegszeit griff man häufig auf den § 360 StGB zurück und sanktionierte Äußerungen nur als „grob ungebührliches Benehmen“ mit Geldstrafen oder geringer Haftstrafe.
Die einzelnen Bundesstaaten haben aber die Kompetenz, eigene rechtliche Regelungen festzulegen, solange sie nicht eine ungebührliche Belastung (undue burden) für die Frau darstellen.
Etwa dann, wenn ein Familienmitglied in Gegenwart von Mitgliedern einer höher gestellten Familie ungebührlich handelt, so dass diese darin eine Beleidigung erkennt.