Nach diesen drei Ansichten sind die Hauptattribute der Völkereigenschaft, das gemeinsame Interesse, die Gruppenidentität, die Unverkennbarkeit und eine territoriale Verbindung.
Stattdessen errichtete man territoriale Militärgerichte, Kriegsgerichte bei mobilisierten Großverbänden und ein letztinstanzliches Oberstes Kriegsgericht.
In diesem Bereich erstrebte er keine territoriale Expansion, sondern wollte nur die Reichsgrenze sichern und die angrenzenden Herrschaftsräume befrieden.
Viele Reichsgerichte und territoriale Hofgerichte übernahmen seine Auffassung, so dass der Antijudaismus sich in Gerichtsverfahren um politische Rechte von Juden weniger negativ auswirkte.