Anzumerken ist, dass die Tochtergesellschaft der Muttergesellschaft gegebenenfalls auch über ihren Gewinn hinaus gehende Beträge steuerbefreit zukommen lassen kann.
Organträger kann eine unbeschränkt steuerpflichtige natürliche Person, eine nicht steuerbefreite Körperschaft, Personenvereinigung oder Personengesellschaft sein.