Die heute bestehenden Gerichtsbezirke gehen auf das Jahr 1850 zurück, die im Zuge der Abschaffung der landesfürstlichen und patrimonialen Gerichtsbarkeit neu geschaffen wurden.
Dazu zählten Aufenthaltsfreiheit, Familienautonomie, bevorzugter Gerichtsstand, eigene Ortspolizei, Patrimonial- und Forstgerichtsbarkeit, Patronatsrechte sowie die Freistellung von der Wehrpflicht.
Das Grundeigentum der ehemaligen Landesherren ging nicht auf die neuen Mittelstaaten über, sondern blieb als Patrimonial- oder Privateigentum bei den ehemaligen Landesherren.
Die Kreisämter wurden zwar reorganisiert, die Grundherrschaften erhielten jedoch nicht das Privileg der patrimonialen Gerichtsbarkeit und das der Erhebung von Steuern zurück.
Im Gegensatz zum Anspruch des Absolutismus war der moderne Staat der Rheinbundzeit nicht mehr patrimonialer Eigenbesitz des Herrschers, sondern ein eigenes Rechtssubjekt neben dem Fürsten.